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Neuer Anhang VII: Neues Feld 6 a «Ort des Beginns der Verbringung» – Ausfüllhinweise

  • vor 4 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Es hat Anfragen aus dem Mitgliederkreis gegeben, wie das Feld 6 a «Ort des Beginns der Verbringung» auszufüllen ist. Dieses Feld ist neu im Anh. VII der neuen EU-Abfall- verbringungsverordnung aufgenommen worden. Dieser Beitrag gibt erste vorläufige Ausfüllhinweise. Abzuwarten bleiben die offiziellen «Anweisungen zum Ausfüllen des Anhang VII», die die EU-Kommission eigentlich bis zum 21. Mai 2026 hätte erlassen müssen (siehe Art. 18 Abs. 15).


Im neuen Feld 6 a ist der Ort einzutragen, an dem die grenzüberschreitende Verbringung (etwa ein Export in die EU) beginnt (siehe Anh. VII im Intranet).


Folgende wesentliche Konstellationen sind denkbar:


  1. Startet der Beginn der Verbringung bei Ihnen auf Ihrem Betriebsarial, dann ist in Feld 6 a neben Ihrer Adresse der Name, der für diesen Ort verantwortlichen Person (z.B. der Geschäftsführer) und die Kontaktperson anzugeben. Mit Kontaktperson ist die bevollmächtigte Person gemeint, die zur in Frage stehenden Verbringung nötigenfalls (z.B. bei Zwischenfällen) zusätzliche Auskünfte erteilen kann (in der Regel der «Verbringungsfachmann» im Unternehmen).

    In der Regel ist Ihr Unternehmen zudem auch die «(juristische) Person, die die Verbringung veranlasst» in Feld 1 des Anh. VII.

    Wenn Sie Abfälle auf Ihren Platz nehmen und behandeln (z.B. Sortieren, Scheren, Schreddern) sind Sie auch (Zweit) Erzeuger und können sich ebenfalls in Feld 6 eintragen.

    Da Sie bei dieser Konstellation Abfall-Neuerzeuger sind, müssen Sie sich nicht in Feld 12 auch noch selbst als Erzeuger eintragen und ein zweites Mal unterschreiben. Dies folgt aus Fussnote 9 zu Feld 12 (PS: schaden kann es aber auch nicht).

    Diese dürfte der Regelfall in unserer Branche sein.


  2. Startet die grenzüberschreitende Verbringung der von Ihnen gekauften Abfälle, direkt ab der Entfallstelle beim (Erst) Erzeuger der Abfälle, ist dieser in Feld 6 einzutragen – und in Feld 6 a.

    Zudem muss der Erzeuger in Feld 12 eingetragen werden und muss unterschreiben (siehe Fussnote 9 zu Feld 12)


Was passiert bei fehlenden oder unrichtigen Angaben?


Mit Ausnahme von geringfügigen Schreibfehlern begründet das unrichtige Ausfüllen des Anhang VII-Formulars eine illegale Abfallverbringung. Rechtsfolgen sind im Regelfall die Rückführung des Abfalls in den Versandstaat auf Ihre Kosten und eine Bestrafung der illegalen Verbringung.

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