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DIWASS-Aufschub für Anh. VII – Umsetzung in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten

  • vor 5 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Laut Mitteilung von Recycling Europe haben alle EU-Mitgliedstaaten den Vorschlag der EU-Kommission übernommen, die Verpflichtung zur Anwendung des DIWASS-Systems für die Übermittlung des Anhang VII bis zum 31.12.2026 aufzuschieben und die Verwendung des Anh. VII in Papierform zuzulassen.


Die Auflistung von Manfred Eckert im Intranet zeigt, wie dies in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde. Als Quelle dienten die Mitteilungen auf den entsprechenden Webseiten der zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten. Die Fundstellen finden Sie unterhalb der Tabelle. Bitte verwenden Sie die Tabelle nur für den internen Gebrauch.


Sollten Sie das Empfängerland Ihrer Verbringung nicht finden, könnte Ihnen die Excel-Tabelle «EU-Competent Authorities in DIWASS» im Intranet helfen.


Bemerkungen zur Auflistung


  • Für die grosse Mehrzahl der EU-Staaten reicht die Mitführung eines Anhang VII und das Vorliegen eines Vertrages nach Art. 18 Abs. 10 aus. Beide Dokumente müssen der neuen EU-Verordnung 2024/1157 entsprechen.


  • Derzeitige Ausnahme bildet Frankreich, das zusätzlich sowohl eine Meldung zwei Tage im Voraus durch den Veranlasser an die Behörde (per Mail an: annexe7-prenotif@developpement-durable.gouv.fr) als auch die Eingangs- und Verwertungsbestätigung durch die Verwertungsanlage fordert. Auch wenn Frankreich bei einer Verbringung lediglich Transitland ist, wird eine Voranmeldung an die frz. Behörde empfohlen.


  • Es ist noch nicht ganz klar, wie die Regionen in Italien diesen Aufschub umsetzen. Das gleiche gilt für Tschechien.


  • Österreich weist auf Folgendes hin: «Die Veranlassung von Verbringungen von Abfällen aus Österreich ist nur durch natürliche oder juristische Personen zulässig, die der Hoheitsgewalt des Versandstaates unterliegen, d.h. nur Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich dürfen grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen aus Österreich durchführen; auf die allgemeinen Vorgaben gemäß Art. 3 Nr. 7 der EU-VerbringungsV und zutreffendenfalls das Erfordernis des Vorliegens einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 wird hingewiesen. Die Aufbewahrungspflicht für Formulare gemäß Anhang VII mit den ausgefüllten Bestätigungen der Entgegennahme in Feld 14 und den ausgefüllten Bescheinigungen über den Abschluss der Verwertung in Feld 15 gilt auch für den Veranlasser der Verbringung. Zudem besteht eine Registrierungspflicht für die beteiligten Unternehmen (für in Österreich ansässige Unternehmen ausschließlich im EDM / ZAReg – Daten werden automatisch an DIWASS weitergeleitet).» Es wird empfohlen, den kompletten Wortlaut der Mitteilung des österr. BMLUK zu lesen.


  • Neben Österreich verlangt auch Deutschland explizit die Aufbewahrung der in Papierform geführten Dokumente innerhalb der EU. Unabhängig davon ist eine Aufbewahrung grundsätzlich bei allen Verbringungen zu empfehlen.

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