Notifizierungsverfahren: Wer sollte die Erklärung der Straffreiheit unterschreiben?
Nach Art. 5 Abs 3 der neuen EU-Abfallverbringungsverordnung müssen – neben dem Notifizierungsformular – die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen enthalten sein.
Dazu gehört nach Nr. 26 neu die «Erklärung des Notifizierenden,
dass er in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde...
... und im Zusammenhang mit früheren Verbringungen nicht wiederholt gegen die Artikel 15(vorläufiges Verfahren) und 16 (Begleitscheinverfahren) verstossen hat.»
Nach Anhang II, Teil 3, können zuständige EU-Behörden auf Ersuchen zusätzlich sogar einen Nachweis dieser Straffreiheit verlangen (z.B. CH-Strafregisterauszug).
Muster einer solchen Erklärung aus der Präsentation von Manfred Eckert:

Muster des österreichischen Umweltministeriums:
Wer «Notifizierender» sein kann, ist Art. 3 Nr. 6 definiert. Danach kann ein Notifizierender sowohl eine juristische als auch eine natürliche Person sein.
In der Regel wird in Feld 1 des Notifizierungsformulars das Unternehmen, also die juristische Person, als Notifizierende eingetragen.
Nicht definiert ist, wer die Person ist, der diese Erklärung zu unterzeichnen hat.
Insbesondere deutsche Behörden verlangen (meist ohne Begründung), dass derjenige die Straffreiheit nach Anhang II Teil 1 Nr. 26 erklärt, der in Feld 17 die Erklärung des Notifizierenden unterschrieben hat.
In der Praxis sind dies in der Regel Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen im Büro, die sich mit Notifizierungsverfahren beschäftigen, und die hier die Erklärung des Notifizierenden im Notifizierungsformular unterschreiben.
Nach meiner Ansicht müssen nicht diese, sondern Verantwortliche des Unternehmens die Straffreiheitserklärung unterschreiben (z.B. je nach Grösse des Unternehmens: Eigentümer, leitende Angestellte wie Geschäftsführer, Abteilungsleiter, Umweltschutzverantwortliche.
Denn die Erklärung nach Feld 17 ist nicht vergleichbar mit dem, was die Straffreiheitserklärung nach Anhang II Teil 1 Nummer 26 beinhaltet.
In Feld 17 des Notifizierungsformulars geht um die Bestätigung, dass die Felder vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllt und ein Notifizierungsvertrag sowie eine Sicherheitsleistung vorliegen, also um mehr oder weniger formale Informationen. In der Straffreiheitserklärung geht es darum, dass keine strafbaren Handlungen in den letzten fünf Jahren erfolgt sind, die sich nicht nur auf illegale Abfallverbringungen sondern auch auf andere Handlungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beziehen.
Dies steht in der Verantwortung einer für das Unternehmen verantwortlichen Person und kann nicht von einem Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin verantwortet sein.
Dies sieht wohl auch das österreichische Umweltministerium genauso. Dort hat die Straffreiheitserklärung «die zur Vertretung nach aussen berufene Person» zu unterschreiben. Eine solche Vertretungsmacht hat ein Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin in der Regel nicht.
Will man sicherstellen, dass nicht Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen zur Verantwortung gezogen werden, sollte eine Person mit Vertretungsmacht das Notifizierungsformular unterzeichnen.
