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Auch die Verbringung von grün-gelisteten Kunststoffabfällen wird 2026 strenger reglementiert

  • Autorenbild: Geschäftsstelle Recycling Schweiz
    Geschäftsstelle Recycling Schweiz
  • 13. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 15. Jan.


Im Januar 2021 traten Änderungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kunststoffabfällen in Kraft; eine Vielzahl mussten – neu – notifiziert werden. Für bestimmte, sortenreine Kunststoffabfälle, sofern sie für eine umweltgerechte Verwertung bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten enthalten, wurde neu der grüne Abfallcode B 3011 eingeführt (siehe die unten verlinkte Info des BAFU vom 10. Dezember 2020). Derartige Abfälle können bis anhin weltweit als grün-gelistet mit Anhang VII verbracht werden.


Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung führt ab dem 21. Mai 2026 zu Verschärfungen auch bei B 3011-Kunststoffabfällen.


Bild: Herbold
Bild: Herbold

Zunächst: B 3011-Kunststoffabfälle dürfen maximal zwei Gewichtsprozent Fremdstoffe enthalten (Anh. V Fussnote 15 der EU-VO).


Positiv ist: Auch nach Ende Mai 2026 dürfen B 3011-Kunststoffabfälle aus der Schweiz unverändert mit einem Anhang VII in die EU eingeführt werden. Es wird empfohlen, den Abfallcode  B 3011 im neuen Anh. VII im Feld 10 unter vii «Sonstiges» einzutragen.  


Aber: Die EU-Ausfuhr von B 3011-Kunststoffabfällen in die Schweiz muss ab dem 21. Mai 2026 notifiziert werden (Art. 44 Abs. 2 Buchst. c der EU-VO). Schweizer Empfängeranlagen müssen zudem ab dem 21. Mai 2027 (Art. 46 der EU-VO) auditiert sein, falls nicht noch eine Befreiung für die Schweiz erreicht werden kann. Diese Regelungen stellen eine weitere Benachteiligung der Schweiz gegenüber EU-Mitgliederstaaten der EU dar, da Ausfuhren dieses Materials innerhalb der EU unverändert mit einem Anh. VII verbracht werden können und eine Auditierungspflicht entfällt.

                                                      

Der Export von B 3011-Kunststoffabfällen aus der EU in Nicht-OECD-Staaten (z.B. Indonesien, Pakistan) muss ab dem 21. Mai 2026 ebenfalls notifiziert werden (Art. 40 Abs. 3 Buchstabe b der EU-VO). Er ist ab dem 21. November 2026 zunächst generell verboten (Art. 39 Abs. 1 Buchst. d und Art. 86 Abs. 3 Buchst. c der EU-VO). Ein Nicht-OECD-Staat kann frühestens ab dem 21. Mai 2029 einen Antrag bei der EU-Kommission auf Aufhebung des Exportverbots für Kunststoffabfälle stellen.


Gelb-gelistete Kunststoffabfälle sind bereits seit dem 1. Januar 2021 notifizierungspflichtig und bleiben es ab dem 21. Mai 2026 für OECD-Staaten (wie die Schweiz, Art. 44 Abs. 1 EU-VO).

Ihr Export in Nicht-OECD-Staaten wird ab dem 26. Mai 1026 verboten (Art. 39 Abs. 1 Anh. V Teil 1, Art. 86 Abs. 2 EU-VO).



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