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Grüne Liste: Ist für Schweizer Unternehmen ein Abfallexport ab einem EU-Staat möglich?

  • 17. Juli
  • 3 Min. Lesezeit

Bisheriger Stand.

Diese Frage wird auch vor dem Hintergrund der neuen Abfallverbringungsverordnung unterschiedlich beantwortet. Die zuständigen Behörden in Österreich und Frankreich verlangen mit Hinweis auf ihre aktuelle und zukünftige nationale Gesetzgebung , dass Personen, die die Verbringung veranlassen (z.B. Schweizer Händler) einen Sitz im Versandstaat haben, also in Frankreich oder in Österreich.


In Deutschland fordern dies derzeit explizit die Behörden SAM Rheinland-Pfalz und die SBB Brandenburg/Berlin. Wie dies in anderen deutschen Bundesländern und EU-Staaten zukünftig gehandhabt wird, wird sich zeigen.

 

Österreich hat in ihren FAQs auf ihrer Website zudem zur folgenden Frage Stellung genommen: Kann ein Unternehmen mit Sitz in Österreich Verbringungen innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaates veranlassen, oder wird dazu ein Sitz oder eine Niederlassung in diesem EU-Mitgliedstaat benötigt?

 

«Sofern eine Verbringung gemeint ist, die z.B. in Deutschland startet und nach Belgien oder Österreich gehen soll, hängt dies von den Regelungen des Versandortstaates ab (diesfalls Deutschland).

Die Definitionen von Notifizierendem und Veranlasser in Art 3 Z 6 und 7 EU-VerbringungsVO 1157/2024 setzen voraus, dass diese der Hoheitsgewalt des Versandortstaates unterliegen. Die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten und Österreich legen das so aus, dass daher ein Sitz oder eine Niederlassung vorliegen muss, um als Notifizierender oder Veranlasser auftreten zu können».

 

Die EU-Kommission hatte sich kürzlich auf Anfrage des europäischen Recyclingverbands, Recycling Europe, ebenfalls zur Problematik geäussert. Nach ihrer Auffassung verlangt die Verordnung selbst nicht ausdrücklich einen eingetragenen Sitz im Versandortstaat, sondern nimmt allgemein Bezug darauf, dass Veranlasser der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaates unterliegen müssen.


Mehrere Mitgliedstaaten behielten jedoch nationale Vorschriften bei, die eine rechtliche Niederlassung oder einen eingetragenen Sitz auf nationaler Ebene verlangen, während andere einen flexiblen Ansatz verfolgten. Die Kommission stellte ferner klar, dass DIWASS technisch ermöglichen wird, Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat einzureichen als demjenigen, in dem die Notifizierenden niedergelassen sind.


Mitgliedstaaten, die strengere nationale Anforderungen anwenden, könnten Verbringungen dennoch in einem frühen Stadion ablehnen, indem sie eingereichte Notifizierungen nach ihrer nationalen Auslegung der Verordnung als ungültig betrachten (Art. 8).


Dieselben Auslegungsfragen könnten möglicherweise auch bei Anhang VII-Verbringungen auftreten.   

 

Die Kommission räumt ein, dass frühere Leitfäden zur alten Verordnung diese Frage nicht vollständig geklärt haben und dass derzeit auf EU-Ebene keine klare Rechtsprechung bestehe.

 

Mittlerweile hat das DIWASS-Benutzerhandbuch für Notifizierungen die Einschätzungen der EU-Kommission zu DIWASS bestätigt. Ein DIWASS-Benutzerhandbuch für das Anh. VII-Verfahren liegt noch nicht vor.


Beachten Sie: Schweizer Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2027 grün-gelisteten Abfall ab einem EU-Staat verbringen möchten, müssen dies dann digital über DIWASS tun. Teilweise ist dies sowohl für die grüne als auch für die gelbe Liste nur über nationale Plattformen möglich(mit Verbindung zu DIWASS), wie z.B. Gistrid in Frankreich oder EDM in Österreich.

 

Die Sonderregelung für Nicht-EU-Staaten (papierbezogener Austausch) gilt für Verbringungen ab EU nicht. Schweizer DIWASS-Registrierungen haben vorrangig den Zweck, für EU-Akteure (z.B. Verwertungsanlagen, Erzeuger, Behörden) sicht- und auswählbar zu sein. Wird die EU-Website von Schweizer Unternehmen ab dem 1. Januar 2027 für das Anh. VII-Verfahren genutzt, sind Verbringungen grün-gelisteter Abfälle ab der Schweiz möglich.


Alle EU-Behörden haben schliesslich schreibgeschützten Zugang zu allen im DIWASS übermittelten Dokumenten und Informationen und so eine Handhabe einzugreifen, wenn sie der Meinung sind, dass ein ausländisches Recyclingunternehmen nicht ohne Sitz im Versandstaat tätig werden darf.

 

Anlässlich des Webinars unseres Verbandes am 25. März 2026 hatte Rechtsanwalt Manfred Eckert aufgezeigt, wie Schweizer Recyclingunternehmen rechtskonform ab der EU tätig sein könnten. Die entsprechende Folie der Präsentation ist untenstehend:



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